Richtung für die Betriebsrente stimmt

Der wirklich gute (Ent-)Wurf für die betriebliche Altersversorgung

Die Ampel-Koalition arbeitet weiter mit Volldampf daran, die Altersvorsorge auf Vordermann zu bringen. Der Referentenentwurf für ein Gesetz über die betriebliche Altersversorgung liegt vor – und ist gut gelungen. Ein bisschen was auszusetzen gibt es trotzdem. Wir erklären hier, was es ist.
Will betriebliche Altersversorgung und Betriebsrente voranbringen: Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD)
© picture alliance/dpa | Marijan Murat
Will betriebliche Altersversorgung und Betriebsrente voranbringen: Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD)

Es kommt nicht alle Tage vor, dass ein Branchenverband die Regierung für einen Gesetzentwurf lobt. Zum Beispiel zum Thema betriebliche Altersversorgung (bAV). Ist aber tatsächlich passiert. Hauptdarsteller im neuen Wohlfühlfilm ist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, der uns wohlbekannte GDV. Und das beurteilte Objekt ist ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums mit dem schönen Namen „Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“. Kurzname: 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz. Ist ja auch gleich viel besser.

Wie der Name schon andeutet, greift es nicht nur ins Betriebsrentengesetz ein, sondern in einige weitere. Zum Beispiel das Einkommensteuergesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz und die Anlageverordnung für Pensionseinrichtungen. Und offenbar tut es das in einem Sinne, der der Versicherungsbranche gefällt. „Die geplanten Änderungen sind wichtig, um die Verbreitung der Betriebsrenten weiter zu erhöhen“, lobt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. Nebenbei bemerkt bezeugen sie auch die Tatkraft, mit der die sonst so umstrittene Ampel-Koalition die deutsche Altersvorsorge verbessern will. Schließlich hat sie schon Rentenpakete vorgelegt – wenn auch mehr oder weniger gelungen – und arbeitet parallel an einer großen Vorsorge-Reform.

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Doch picken wir einmal zwei wichtige Teile der geplanten Betriebsrentenreform heraus. Da wäre zunächst der Umstand, dass sie einen Denkfehler im bisherigen Gesetz beseitigt. Nämlich den, dass Geringverdiener nicht auch mal mehr Geld bekommen. Knackpunkt ist der Paragraf 100 im EstG, der die betriebliche Altersversorgung für Geringverdiener regelt. Das tut er natürlich unnachahmlich bürokratisch, besagt aber: Wenn Arbeitgeber Geringverdienern Geld in die Betriebsrente zuschießen, werden sie steuerlich gefördert. Sie können maximal 30 Prozent ihres zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags gesondert absetzen.

Weltfremde und unsoziale Lösung im alten Gesetz

Schönheitsfehler daran: Die Einkommen der Geringverdiener sind bisher in absoluten Zahlen gedeckelt, zum Beispiel auf 2.575 Euro bei monatlich gezahltem Lohn. Das ist weltfremd und unsozial. Denn wer mal mehr Geld bekommt, zum Beispiel als Reaktion auf die hohe Inflation, läuft Gefahr, aus der Förderung rauszufliegen. Das neue Gesetz soll den Mangel beheben, indem es jetzt schon mal den maximal förderbaren Betrag von 288 auf 360 Euro und auch die Lohngrenze entsprechend erhöht. Es legt aber auch den Lohndeckel auf 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung fest. Und weil die oft mit Inflation und Lohnniveau mitgeht, tut es die Geringverdienergrenze nun auch. Eine gute Idee, findet auch der GDV. „Das macht die Betriebsrente gerade für diejenigen attraktiver, die sie am nötigsten brauchen“, sagt Asmussen.

So gut das alles auch klingt, dem Dachverband der Anbieter von betrieblicher Altersversorgung (ABA) reicht ein Punkt nicht aus: „Für Arbeitgeber stellt die Höhe des Fördersatzes den Anreiz zur Erteilung solcher zusätzlichen Betriebsrentenzusagen dar“, heißt es in einer Stellungnahme. Weshalb der Gesetzgeber diesen Fördersatz von den oben erwähnten 30 Prozent auf 40 oder sogar 50 Prozent anheben solle. Als Bonbon für Arbeitgeber.

Betriebliche Altersversorgung moderner aufstellen und verbreiten

Ein weiterer Aspekt im Gesetzentwurf ist deutlich komplexer und befasst sich damit, die betriebliche Altersversorgung moderner aufzustellen und weiter zu verbreiten. Heißt: Das Geld fließt über Investmentfonds und Pensionsvermögen an die Kapitalmärkte. Damit schwanken die Vorsorgevermögen zwar im Wert, bringen aber zählbare Rendite. Und Unternehmen brauchen nicht mehr fest zugesagte Beträge zu sichern und vorzuhalten.

Das Sozialpartnermodell zielt seit Jahren genau in diese Richtung. Tarifparteien können darüber vereinbaren, dass Arbeitgeber lediglich die Beiträge zusagen müssen. Die Rente richtet sich am Ende nach dem angesparten Vermögen. Das Geld wiederum kann dadurch besser arbeiten und Renditen beisteuern. Doch der Erfolg des Konzepts ist bislang überschaubar. In Chemie-, Energie- und Bankbranche gibt es inzwischen Abkommen. Doch die Gewerkschaft IG Metall schmetterte es zum Beispiel im vergangenen Jahr lautstark ab und pochte stattdessen auf fest zugesagte Renten. Scheinbare Sicherheit geht dort vor.

Seite 2: Komplett neu aufgebauter Paragraf dreht sich um Sozialpartnermodelle

Der komplett neu aufgebaute Paragraf 24 im Betriebsrentengesetz – bisher besteht er nur aus einem einzigen Satz – soll die Sache nun ankurbeln. Bestehende Sozialpartnermodelle sollen sich auch für alle Arbeitsverhältnisse öffnen können, die in den Zuständigkeitsbereich einer Sozialpartnermodell-freundlichen Gewerkschaft fallen. Sogar Betriebe mit nicht an Tarife gebundenen Arbeitsverträgen sollen solche Modelle nutzen können, wenn die dafür verantwortlichen Tarifvertragsparteien dem zustimmen. Damit steht das Tor in der Tat sehr weit offen, die Betriebe und ihre Leute müssen noch hindurchgehen.

Manch einer zweifelt daran, dass das flächendeckend passiert. „Die Sozialpartnermodelle sind vor allem in den Branchen angesiedelt, in denen die Verbreitung der bAV ohnehin schon hoch ist“, merkt der CSU-Bundestagsabgeordnete Max Straubinger an. Kleine und mittlere Betriebe erreiche man damit nicht. Wir werden sehen, ob er damit richtig liegt.

„Wir fürchten, dass daran viele solcher Modelle scheitern werden“

Ebenfalls erweitert wird die Möglichkeit zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene. Gemeint ist das sogenannte Opting-out-System, dem Arbeitnehmer ausdrücklich widersprechen müssen, wenn sie nicht mitmachen wollen. Solche Systeme soll es künftig auch ohne tarifvertragliche Grundlage, also rein betriebsintern geregelt, geben können. Allerdings muss der Arbeitgeber dann mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss hinzugeben. Für alle anderen Modelle sind nur 15 Prozent gefordert. Weshalb die 20 Prozent dem ABA überhaupt nicht schmecken wollen, denn die Sozialabgabenersparnis für Unternehmen liege meist unter 15 Prozent. „Hierfür fehlt ein sachlicher Grund“, bemängelt deshalb ABA-Chef Georg Thurnes. „Wir fürchten, dass daran viele solcher Modelle scheitern werden.“ Das könnte angesichts von 5 Prozentpunkten Zuschuss nun auch wieder allzu schwarzgemalt sein. Wir werden sehen.

Ein bundesweites, verpflichtendes Opting-out-System will die Ampel übrigens bewusst nicht einführen. Es könnte zwar die bAV noch weiter verbreiten, gar keine Frage. Doch „solche intensiven Eingriffe in die Freiheitsrechte der Beteiligten“ kämen noch nicht in Betracht, heißt es in der Entwurfsbegründung.

5 Prozentpunkte mehr Risikoanlagen

Ebenfalls ein wenig lockerer wird es bei Pensionskassen. Wie konservativ das alles bislang abläuft, zeigt schon ein Blick in die dafür maßgebliche sogenannte Anlagenverordnung. Die regelt in Paragraf 2, welche Anlageformen zugelassen sind. Die ersten elf erlaubten Anlageformen haben ausschließlich mit Zinsen zu tun – in Form von Anleihen, Darlehen und Forderungen. Erst dann kommen Aktien und Beteiligungen, also jene Anlageformen, die die Vorsorger an der Wirtschaft beteiligen und die Renditen liefern sollen. Bisher sind Aktien, direkte Beteiligungen, nachrangige Forderungen an Unternehmen und einige andere risikoreichere Anlagen zusammen auf 35 Prozent der Pensionsvermögen begrenzt. Diesen Wert will die Regierung auf 40 Prozent erhöhen. Und Anlagen in Infrastrukturprojekte werden bis zu 5 Prozent nicht mehr darauf angerechnet.

Das ist zwar gut gemeint, dürfte aber kaum ins Gewicht fallen, was auch dem GDV nicht entgangen ist. „Wir wünschen uns mehr Flexibilität, damit Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds die Chancen des Kapitalmarkts stärker nutzen können“, fordert Hauptgeschäftsführer Asmussen. Am Ende ist eben nichts perfekt, auch nicht dieser ansonsten wirklich gute Gesetzentwurf.

Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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4 Antworten

  1. Die ganze betriebliche Altersversorgung steht und fällt mit der nachgelagerten Besteuerung. Wenn man mal eine Durchschnittsrente von 1300€ zugrunde legt, wird dann z.b bei einem Auszahlungsbetrag von 20.000,00 € ca.20% Krankenkasse sowie der persönliche Steuersatz (angenommen 20%), das heißt von 20.000,00€ verbleiben 12.000,00€. Toll!!!

    1. Wenn die Rente, nicht das Kapital gezogen wird, ist hier ggf. gar nichts zu versteuern wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen…und durch die Gesetzgebung aus 2020 muss die BetriebsRente aktuell erst ab 176,75euro verbeitragt werden…bei 20tsd liegt wären die kv un pv frei…166,66…annehmen und generalisieren und keine Kenntnisse haben ist nicht gut um Kommentare abzugeben

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