Serie Generationenberatung Teil 16

Verbeamtet trifft angestellt: Paar-Beratung für den Ruhestand

Für eine solide finanzielle Absicherung des Ruhestands ist es sinnvoll, zusammenlebende Paare gemeinsam zu beraten. Da die beiden Partner in der Regel unterschiedlich fürs Alter abgesichert sind, entstehen spezifische Herausforderungen. Besonders bei Paaren, in denen ein Partner verbeamtet und der andere angestellt ist.
Glückliches Paar auf dem Weg zur Arbeit – vor allem bei Paaren, in denen nur einer der Partner verbeamtet ist, ist eine Paar-Beratung sinnvoll.
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Glückliches Paar auf dem Weg zur Arbeit – vor allem bei Paaren, in denen nur einer der Partner verbeamtet ist, ist eine Paar-Beratung sinnvoll.

Viele Menschen treten den Ruhestand nicht allein an, sondern haben einen Partner oder eine Partnerin an ihrer Seite. Einige sind verheiratet, andere nicht. Bei der Beratung zur Generationenvorsorge ist es deshalb sinnvoll, das Paar gemeinsam zu beraten. Allerdings sollte das Paar nicht nur als Einheit gesehen werden, sondern jede der beiden Personen sollte so abgesichert sein, dass sie auch ohne die andere finanziell auskommen würde.  

Bei der Paar-Beratung für den Ruhestand sind häufig unterschiedliche Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zu beachten. Beispielsweise bei einem Paar, bei dem einer verbeamtet und einer angestellt ist. Neben unterschiedlichen Regeln zur Kranken- und Pflegeversicherung ist vor allem die Versorgung in der ersten Schicht, die das monatliche Grundeinkommen im Ruhestand sichern soll, anders gestaltet. Die am weitesten verbreitete Vorsorge für Angestellte ist aufgrund rechtlicher Vorschriften die gesetzliche Rente. Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber zahlen während des Arbeitslebens Beiträge an die Rentenkasse. Abhängig von deren Höhe erwerben die Arbeitnehmer ihren Rentenanspruch.  

Paar-Beratung: Beamte im Ruhestand oft besser versorgt

Beamte hingegen zahlen nicht in die Rentenkasse ein. Hier verpflichtet sich der Dienstherr – z. B. der Bund, ein Bundesland oder eine Kommune – seinen Beamten und Beamtinnen lebenslang einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Und dabei ist der Dienstherr oft großzügiger als die gesetzliche Rentenversicherung. Die Höhe der Pension ist – anders als bei der gesetzlichen Rente – abhängig von der Zahl der Dienstjahre und dem letzten Gehalt vor Eintritt in den Ruhestand (mehr dazu siehe Teil 3 dieser Serie). Das durchschnittliche Bruttoruhegehalt für Pensionäre und Pensionärinnen im öffentlichen Dienst lag im Januar 2024 bei stattlichen 3.240 Euro. Von einer gesetzlichen Rente von mehr als 3.000 Euro können fast alle Angestellten nur träumen (mehr dazu siehe Teil 2 dieser Serie).  

Sowohl Dienstherr als auch gesetzliche Rentenversicherung zahlen nach dem Tod weiter an die hinterbliebenen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Witwen und Witwer 55 Prozent der Pension oder Rente, bei vor 1962 Geborenen können es auch 60 Prozent sein. 

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Wenn die Person mit Beamtenstatus, die Person in der Partnerschaft ist, die ohnehin mehr verdient, dürfte sie im Ruhestand über ein deutlich höheres monatliches Einkommen verfügen. Wichtig in der Paar-Beratung ist, dass die andere Person mit dem geringeren Einkommen auch noch über die Runden kommt, wenn sie allein ist. Fallen doch mit dem Tod zwischen 40 und 45% des Einkommens vom Pensionär oder der Pensionärin weg. Wahrscheinlich benötigt sie eine höhere zusätzliche private oder ggf. auch betriebliche finanzielle Versorgung als der Partner. Das gilt umso mehr, wenn das Paar unverheiratet ist. Denn hier ist meist keine Hinterbliebenenversorgung in der ersten und zweiten Schicht vorgesehen. 

Fazit ist somit, dass unterschiedliche Voraussetzungen auch eine besondere Beratung erfordern. Jeder Einzelne – insbesondere in einer Partnerschaft – muss auch ohne den anderen finanziell zurechtkommen können. 

Autorin

Sabine

Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

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