Um dem zunehmenden Fachkräftemangel in Deutschland zu begegnen, hat die Bundesregierung das Fachkräfteeinwanderungsgesetz reformiert. Seit November 2023 gelten neue Regelungen. Sie sollen die Einreise und Beschäftigung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten erheblich erleichtern. Die Reform erfolgt stufenweise. Im Folgenden finden Sie die sieben zentralen Änderungen.
Mehr Informationen zu ausländischen Fachkräften als Versicherungskunden finden Sie auch hier.
1. Erweiterte Blaue Karte EU
Die Bundesregierung hat die Zugangsvoraussetzungen für die sogenannte Blaue Karte EU deutlich gesenkt. Sie ist ein Aufenthaltstitel, der hochqualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten ermöglicht, in einem EU-Mitgliedstaat zu leben und zu arbeiten.
Die Bundesregierung hat bei der Karte die Gehaltsgrenzen reduziert und die Liste der sogenannten Mangelberufe – etwa in der IT, Technik oder im Gesundheitswesen – erweitert. Als Mangelberuf wird ein Beruf bezeichnet, für den in einem bestimmten Land oder einer Region nicht genügend qualifizierte Fachkräfte zur Verfügung stehen, sodass offene Stellen schwer oder gar nicht besetzt werden können.
Es gilt jetzt ein Mindestgehalt von 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2025: 43.759,80 Euro) für Mangelberufe und Berufsanfängerinnen und -anfänger, sowie 50 Prozent (im Jahr 2025: 48.300 Euro) für die anderen Berufe.
Auch Berufseinsteiger und IT-Spezialisten ohne Hochschulabschluss profitieren von den neuen Regeln. Zudem dürfen Inhaber der Blauen Karte jetzt leichter innerhalb der EU umziehen, und ihre Familien können einfacher nachkommen.
2. Verbesserter Zugang für Fachkräfte mit Berufsausbildung
Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung oder akademischem Abschluss dürfen unter bestimmten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen – auch wenn ihre Beschäftigung nicht exakt ihrer Qualifikation entspricht. Für Berufskraftfahrer hat die Regierung Sonderregeln eingeführt: Sie müssen vor der Einreise keine Sprachprüfung ablegen und dürfen ihre Fahrerlaubnis in Deutschland anerkennen lassen. Außerdem hat die Bundesregierung die sogenannte Vorrangprüfung abgeschafft und es sind keine Sprachkenntnisse mehr vorausgesetzt.
Die Vorrangprüfung war ein Verfahren in Deutschland, bei dem die Bundesagentur für Arbeit, bevor sie eine Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitskräfte erteilt hat, prüfte, ob sie die Stelle nicht mit einem inländischen oder europäischen Bewerber (also aus Deutschland oder der EU) besetzen kann.
3. Neue Wege, um ausländische Abschlüsse anerkennen zu lassen
Fachkräfte aus dem Ausland dürfen künftig schon während des Anerkennungsverfahrens in Deutschland arbeiten. Die sogenannte „Anerkennungspartnerschaft“ ermöglicht es ihnen, gemeinsam mit dem Arbeitgeber den Prozess voranzutreiben. Außerdem können sie jetzt einreisen, um eine Qualifikationsanalyse durchzuführen, ohne hohe Hürden überwinden zu müssen.
Lesen Sie, was es mit der im Juni 2024 eingeführten Chancenkarte auf sich hat und was sich beim Fachkräfteeinwanderungsgesetz sonst noch verändert hat.
4. Regelungen für berufserfahrene Arbeitskräfte
Die Bundesregierung erlaubt berufserfahrenen Arbeitskräften mit einem staatlich anerkannten Berufsabschluss und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung nun den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt – auch ohne ihre Qualifikation formell anzuerkennen. Auch Pflegehilfskräfte erhalten durch diese Regelung bessere Einstiegschancen.
5. Einführung der Chancenkarte
Ab Juni 2024 führte die Bundesregierung die Chancenkarte ein. Sie richtet sich an qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten, die in Deutschland einen Job suchen. Ein Punktesystem bewertet dabei Kriterien wie Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Alter und Deutschlandbezug. Mit der Chancenkarte dürfen Arbeitskräfte in Deutschland probearbeiten, Nebenjobs annehmen und nach einem Job suchen. Bei Erfolg verlängert sich ihr Aufenthalt.
6. Erleichterungen für Studierende und Auszubildende
Die Regierung erlaubt internationalen Studierenden und Auszubildenden künftig längere und intensivere Nebentätigkeiten. Auch die Einreise zur Studien- oder Ausbildungssuche verläuft einfacher: Die Bundesregierung hat die Altersgrenze auf 35 Jahre angehoben und die Anforderungen an Sprachkenntnisse gesenkt.
7. Kurzzeitige Beschäftigungsmöglichkeiten
Für kurzfristige Tätigkeiten – bis zu acht Monate pro Jahr – hat die Bundesregierung eine neue Regelung geschaffen. Sie erlaubt diese Einsätze unabhängig von Qualifikation oder Berufsbild, wenn ein Tarifvertrag vorliegt und der Arbeitgeber die Reisekosten übernimmt. Die Bundesagentur für Arbeit verteilt jährlich ein festgelegtes Kontingent an Einsatzplätzen.
Noch mehr Informationen zu den Änderungen beim Fachkräfteeinwanderungsgesetz finden Sie hier.