Neues Merkblatt

Bafin stellt klar: Finfluencer sind keine Anlageberater

Finfluencer mögen Tipps zur Geldanlage geben – richtige Anlageberater sind sie dadurch nicht, betont die Finanzaufsicht Bafin in einem aktuellen Merkblatt. Was den alles entscheidenden Unterschied macht, erfahren Sie hier.
Junger Mann vor der Handykamera: Finfluencer geben Geldtipps über Social Media, eine vernünftige Anlageberatung ersetzt das nicht, betont die Aufsicht Bafin.
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Junger Mann vor der Handykamera: Finfluencer geben Geldtipps über Social Media, eine vernünftige Anlageberatung ersetzt das nicht, betont die Aufsicht Bafin.

Finfluencer sind Influencer, die ihre Finanzstrategien und -empfehlungen über die sozialen Medien verbreiten. Und diese erfreuen sich einer nicht unbeträchtlichen Beliebtheit. Doch auch wenn ihre Ratschläge populär sind, haben diese Inhalte eine wichtige Grenze: Sie sind keine Anlageberatung.

Das stellt die Finanzaufsicht Bafin in einem neuen Merkblatt zur Anlageberatung klar. Anlageberatung beinhaltet danach die Abgabe persönlicher Empfehlungen, die auf einer individuellen Prüfung der Finanzen eines Anlegers basieren. Und das machen Finfluencer nicht, betont die Bafin.

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Im Merkblatt heißt es konkret:

Sogenannte Finfluencer werden den Tatbestand der Anlageberatung regelmäßig nicht erfüllen, da es sich mangels unmittelbaren Kontakts zu den Followern nicht um eine „Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden“ handeln wird, die Empfehlung aber insbesondere nicht auf eine „Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt“ oder als „für ihn geeignet dargestellt“ sein wird. Darüber hinaus wird eine Anlageberatung hier regelmäßig ausscheiden, da Finfluencer ihre Empfehlungen üblicherweise „ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit“ bekannt geben.

Im Sinne der Bafin liegt eine Anlageberatung also vor, wenn:
  • eine persönliche Empfehlung abgegeben wird, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht,
  • die Empfehlung gegenüber Kunden oder deren Vertretern erfolgt,
  • die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird, und
  • die Empfehlung nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.

Die Anlageberatung erfordert auch eine entsprechende Erlaubnis der Bafin, wenn sie gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbracht wird, der objektiv einen Geschäftsbetrieb erfordert, heißt es von der Bafin weiter. Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass der Betrieb auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Dabei zählt die Absicht, nicht dass tatsächlich Gewinne eingefahren werden.

Autorin

Karen

Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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