Vorsicht in der Karnevalszeit

Wann Alkohol im Blut den Versicherungsschutz kosten kann

In der jecken Jahreszeit greifen viele Menschen gerne zum Alkohol. Wer sich aber alkoholisiert Auto fährt – oder bei einer solchen Person mitfährt –, kann seinen Kfz-Versicherungsschutz riskieren. Mehr erfahren Sie hier.
© Patrick Seeger/dpa
Ein Frau muss sich in Freiburg (Baden-Württemberg) einer Alkoholkontrolle der Polizei stellen.

Die Karnevalszeit nähert sich langsam, aber sicher ihrem Höhepunkt. Dann fließt der Alkohol normalerweise in Strömen. Aber auch wer nur zwei Gläschen trinkt, kann seinen Kfz-Versicherungsschutz riskieren. Darauf weist jetzt die Huk-Coburg hin.

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„Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich vom Schädiger zurückholen“, heißt es von der Huk.

In der Kasko-Versicherung könne sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss übrigens automatisch als Unfallursache.

Beifahrer mit in der Verantwortung

Probleme drohen aber nicht nur dem Autofahrer. Auch Beifahrer, die sich von alkoholisierten Personen fahren lassen, müssen bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen, so die Huk-Experten. „Wird der Beifahrer verletzt, können seine Ansprüche gekürzt werden, die er im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass ein Beifahrer, der sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzt, sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht hat.“

Autorin

Karen

Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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