Wenn der Strom wegbleibt

Blackout in Deutschland – auch ein Fall für die Versicherungswirtschaft?

Ein großflächiger Stromausfall, wie jüngst auf der dänischen Insel Bornholm geschehen, halten Experten auch in Deutschland für denkbar – Schäden in Millionenhöhe drohen. Wie sind Staat und Energieversorger auf einen großen Blackout vorbereitet? Und welche Versicherungen würden im Ernstfall greifen? Alexander Theusner und Jonas Neubert von der Rechtsanwaltskanzlei Rödl & Partner klären in ihrem Gastbeitrag auf.
© picture all. / Panama Pictures | Christoph Hardt
Strommasten und ausgeschaltete Laternen auf einer Straße in Köln (Symbolbild): Die Lage der Energieversorgung ist in Deutschland, aber vor allem auch in Frankreich, ernst. Um Blackouts im Winter zu vermeiden, hatte die französische Regierung unlängst einen Energiesparplan vorgestellt.

Die Stromversorgung ist für unser Gemeinwesen essentiell. Die Folgen eines unkontrollierten, langandauernden und großflächigen Stromausfalls können Schäden in bisher unbekanntem Ausmaß sein. Allein die Schäden in der ersten Stunde eines deutschlandweiten Stromausfalls werden auf mindestens 600 Millionen Euro geschätzt. Ein solches Katastrophenereignis ist im Energierecht unter den Begriff „Blackout“ bekannt.

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Ursachen eines Blackouts

Die Ursache eines Blackouts ist fast immer eine Störung der Netzstabilität. In Folge des Ausbaus der Erneuerbaren Energien mit vielen neuen und dezentralen Erzeugungsanlagen, dem Abschalten von Großkraftwerken sowie durch die die Digitalisierung und Internationalisierung des Strommarktes entstehen neue Risiken für die Netzstabilität.

Steigt die Netzfrequenz über einen bestimmen Wert, so werden große Verbraucher, die sogenannten abschaltbaren Lasten, temporär vom Netz ausgeschlossen. Dies können zum Beispiel energieintensive Industrieunternehmen sein. Wenn die Netzfrequenz dagegen sinkt, werden die einspeisenden Kraftwerke in ihrer Leistung erhöht. Wenn die Netzfrequenz nicht ausreichend steigt, werden innerhalb von 30 Sekunden Reservekraftwerke zugeschaltet. Die letzte Maßnahme ist ein kontrollierter automatischer Lastenabwurf („Brownout“) von regionalen Teilnetzen, um das die Teilnetze tragende Verbundnetz aufrecht zu erhalten. Bei einem „Brownout“ erleiden einzelne Gemeinden einen Stromausfall, um einen flächendeckenden Blackout zu verhindern.

Auch Cyberangriffe auf Stromnetze sind möglich. Diese Zielen auf eine Störung der Netzstabilität und damit auf eine flächendeckende Abschaltung des Stromnetzes. Bei Cyberangriffen auf die Netzstabilität ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für die Vermeidung von technischen Störungen durch Cyberangriffe zuständig. Das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundeskriminalamt sollen zudem terroristische Angriffe auf die kritische Infrastruktur der Netzstabilität abwehren.

Wie reagieren die Behörden bei einem Blackout?

Zurzeit ist ein deutschlandweiter Blackout zwar unwahrscheinlich. Dass derzeit die Situation aber angespannt ist, zeigt der Stresstest zur Stromnetzstabilität für den Winter 2022/2023. Nach diesem wird bei bestimmten Szenarien mit regionalen kontrollierten Stromausfällen gerechnet.

Das Auftreten eines Blackouts als Katastrophenschutz- oder gegebenenfalls Terrorereignis aktiviert das Katastrophenmanagementsystem. Die Zuständigkeit im Katastrophenmanagementsystem ist im Verteidigungsfall beim Bund, andernfalls bei den Ländern. Daher sind im Fall eines Blackouts eine Vielzahl von Behörden auf bundes-, landes- und kommunaler Ebene mit ihren Hilfsorganisationen und Unterstützungskräften zuständig. Eine einzelne Behörde, die mit der Notfallplanung für Stromausfallszenarien betraut ist, gibt es momentan nicht.

Seite 2: Präventionsmaßnahmen und Blackout als Versicherungsfall

Eines der wesentlichen Ziele besteht darin, den Weiterbetrieb kritischer Infrastruktur und das Funktionieren von Einrichtungen wie Feuerwehr, Krankenhäuser, Polizei, Bundeswehr und auch der Stromnetzbetreiber zu gewährleisten. Hierzu wird die Stromversorgung mit Notstromaggregaten aufrechterhalten. Die Netzbetreiber aktivieren im Notfall sogenannte schwarzstartfähige Kraftwerke, die ohne externe Stromversorgung Energie produzieren und hochgefahren werden können. Diese schwarzstartfähigen Kraftwerke ermöglichen sodann weiteren Kraftwerken das Hochfahren der Stromproduktion.

Präventionsmaßnahmen für Unternehmen

Produzierenden Unternehmen empfiehlt die Bundesetzagentur als Präventionsmaßnahme die kurzfristige Eigenversorgung mit Notstromaggregaten. Damit soll kurzfristig eine geregelte Sicherung und Abschaltung von Unternehmenssoftware und Produktionsmaschinen ermöglicht werden. Eine dauerhafte Aufrechterhaltung der Unternehmensaktivitäten ist in einem Blackout-Szenario wegen der zu erwartenden Störung von Lieferketten allerdings nicht praktikabel.

Unternehmen sollten einen ausformulierten Notfallplan in Papierform vorhalten. Dieser beschleunigt die Krisenbewältigung und schafft nicht zuletzt auch Zuversicht. Die ersten Stunden, sogenannten „Golden Hours“, bieten die größten Handlungsoptionen. Der Notfallplan sollte einen internen Krisenstab sowie Regelungen zum Notfallbetrieb und Sicherung kritischer Prozesse und Produktionsmittel vorsehen.

Blackout als Versicherungsfall

Blackouts können auch Versicherungsfälle begründen. Ist Ursache des Blackouts beispielsweise ein Cyberangriff, kommt eine Cyberversicherung in Betracht. Diese betrifft allerdings in der Regel nur Angriffe auf das eigene Unternehmen, nicht aber die mittelbaren Auswirkungen (Stromausfall) bei einem Cyberangriff auf Stromnetze.

Blackouts können zumindest teileweise auch von Betriebsunterbrechungsversicherungen gedeckt sein. Diese versichern den sogenannten Rückwirkungsschaden, der sich in den leistungsbedingten Abhängigkeiten des versicherten Betriebs von der öffentlichen Stromversorgung ausdrückt. Das auslösende Schadenereignis muss grundsätzlich im öffentlichen Versorgungsnetz außerhalb des versicherten Betriebes entstanden sein, was bei einem Blackout der Fall ist. Ersatzpflichtige Unterbrechungsschäden setzten zudem eine Mindestzeit für den Stromausfall voraus und sehen gleichzeitig eine Haftungshöchstzeit vor. Unbedingt geklärt werden müssen Leistungsausschlüsse, sprich: Ob zum Beispiel terroristische  Eingriffe wie ein Cyberangriff auf Stromnetze zu einem Ausschluss führen.

Die Autoren

Rechtsanwalt Alexander Theusner ist Associate Partner bei der Rechtsanwaltskanzlei Rödl & Partner in Nürnberg und verantwortet den Bereich Energierecht, IT-Sicherheit und Datenschutz. Co-Autor Jonas Neubert ist wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Rödl & Partner.

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