Die verflixte 7. Woche

Warum eine Krankentagegeldversicherung sinnvoll ist

Für Selbstständige, Freiberufler und privat Krankenversicherte ist eine Krankentagegeldversicherung unverzichtbar. Und auch gesetzlich Versicherte geht das Thema an: Wer länger als sechs Wochen nicht mehr arbeiten kann, bekommt ein Krankengeld von seiner Krankenkasse – muss damit aber Gehaltseinbußen hinnehmen.
Eine Frau liegt krank auf dem Sofa
© Prostooleh/Freepik
Bei längerer Krankheit drohen den Betroffenen Gehaltseinbußen.

Halb Deutschland lag gefühlt im Bett, als in den letzten Wochen des vergangenen Jahres RS-Viren, Rhino- sowie Influenza- und Coronaviren allesamt auf einmal grassierten. Die Folge der Erreger-Welle: Gut jeder zehnte Deutsche war im Dezember erkrankt, wie das Robert Koch-Institut meldete. Die Unternehmen bekamen die personellen Ausfälle deutlich zu spüren. Allein um die Löhne an erkrankte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen weiterzuzahlen, dürften sie im vergangenen Jahr mindestens 87 Milliarden Euro an Lohnfortzahlungen hingeblättert haben – 10 Milliarden Euro mehr als im Vorjahr, wie eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) ergab.

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Denn wer als gesetzlich versicherter Arbeitnehmer erkrankt, hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber sein Gehalt ab Krankheitsbeginn für sechs Wochen in voller Höhe fortzahlt. Ist man danach immer noch nicht wieder gesund, sprich nach 42 Tagen, springt die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Krankengeld ein. Gezahlt wird es immerhin bis zu 78 Wochen lang, allerdings liegt es in der Regel gut 20 Prozent niedriger als das eigene Nettoeinkommen – und diese Lücke dürfte die meisten Betroffenen durchaus schmerzen.

Nun wird sich vielleicht mancher sagen: Wegen einer Atemwegserkrankung werde ich sicher nicht wochenlang bei der Arbeit fehlen. Was aber viele nicht wissen: Die Sechs-Wochen-Frist bei der Lohnfortzahlung gilt auch, wenn sich in diesem Zeitraum die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit ändern. Im Klartext: Wer zunächst an einer Grippe erkrankt und im Anschluss Rückenbeschwerden bekommt oder psychisch erkrankt und somit länger als sechs Wochen am Stück ausfällt, hat ab der siebten Woche keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Schneller im Krankengeldbezug als gedacht

Man kann also schneller im Krankengeldbezug landen als geahnt. Und nun? Um die Geldeinbußen zu mildern oder im Idealfall gänzlich zu schließen, die einem mit dem Wegfall der Lohnfortzahlung ab der siebten Krankheitswoche drohen, gibt es private Krankentagegeldversicherungen. Hier hält sich hartnäckig die Sichtweise, dass der Abschluss für privat Versicherte unverzichtbar ist (weil sie kein Krankengeld beziehen können), während Kassenpatienten ruhigen Gewissens auf eine entsprechende Police verzichten können. So titelt beispielsweise das Verbraucherportal „Finanztip“: „Krankentagegeld: Absicherung für Selbstständige und Gutverdiener“.

Der Versicherungsmakler Sven Hennig hält das gedanklich für ein wenig zu kurz gesprungen: „Wir haben oftmals das Problem, dass den Menschen die Lücke gar nicht bewusst ist.“ Das gelte nicht nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die sehr gut verdienen und mit ihrem monatlichen Bruttogehalt über der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 Euro liegen. Denn mehr als 3.386 Euro brutto Krankengeld (knapp 68 Prozent) bekommt man nicht, selbst wenn man normalerweise das doppelte Gehalt verdienen sollte. Nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung verbleibt somit ein maximales Nettokrankentagegeld von gut 3.060 Euro im Monat. Kurzum: Ob das reicht, sollte jeder gutverdienende gesetzlich Krankenversicherte zumindest einmal für sich prüfen.

Bedarf ist nicht abhängig vom System

„Aber auch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird es oftmals kritisch“, findet Hennig, weil der Bezug des Krankengeldes relativ schnell eine finanzielle Lücke auslöse. „Jetzt kann man sagen: Das sind doch nur 200 oder 150 Euro, die jeden Monat fehlen. Wenn aber die eigenen Ausgaben sowieso auf Kante genäht sind und ich sowieso Probleme habe, jeden Monat meine Kosten zu bestreiten, dann habe ich natürlich auch schon mit 150 Euro ein ganz massives Problem“, gibt der Makler zu bedenken.

Und fasst zusammen: „Das private Krankentagegeld wird immer benötigt, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. Der Bedarf ist also nicht davon abhängig, in welchem System ich versichert bin.“ Überhaupt ließe sich das ergänzende Krankentagegeld in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Tagessätzen von 5, 10 oder 20 Euro sehr einfach versichern – oftmals sogar einhergehend mit vereinfachten oder gar keinen Gesundheitsfragen. Das mache den Zugangsweg noch mal deutlich einfacher, so Hennig.

Der Versicherer Hanse-Merkur bietet beispielsweise in seinem Tarif „Verdienstausfall Premium“ vier Stufen für das Krankentagegeld an: 5, 10, 15 oder 20 Euro pro Tag. Welcher Tagessatz der für die Krankentagegeldversicherung sinnvoll ist, bemisst sich grundsätzlich am Nettoeinkommen. Bis circa 650 Euro netto erhalten Kunden danach bis zu 5 Euro Krankentagegeld. Bis etwa 1.300 Euro liegt der Betrag bei bis zu 10 Euro. Bei einem Nettogehalt von bis zu 2.600 Euro ist ein Krankentagegeld von täglich bis zu 20 Euro vorgesehen.

Die Höhe des Beitrags hängt laut Hanse-Merkur wesentlich von der Höhe des Krankentagegelds sowie des Alters ab. „Je niedriger das Tagegeld und je jünger Sie sind, desto geringer sind Ihre monatlichen Beiträge“, teilt der Hamburger Versicherer auf seiner Website mit. Somit sei ein Krankentagegeldschutz schon ab 3,50 Euro monatlichem Beitrag möglich.

Diverse Haken

Das klingt alles einfach und nachvollziehbar. Julia Rieder, Versicherungsexpertin von „Finanztip“, weist allerdings darauf hin, dass eine private Krankentagegeldversicherung einen Antragsteller aufgrund von Vorerkrankungen durchaus auch ablehnen könne. Ein weiterer Haken sei, dass in den Verträgen in der Regel Folgendes stehe: „Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.“ Demzufolge habe man streng genommen nur einen Anspruch auf Krankentagegeld, wenn man gar nicht arbeitet.

Schaue man also bei längerer Krankheit hin und wieder im Betrieb nach dem Rechten, oder beantworte vom Krankenbett aus E-Mails, könne es Probleme mit der Versicherung geben. Makler Hennig kann das bestätigen: „Ein Selbstständiger, der noch in die Firma geht und aufpasst, was seine Mitarbeiter machen, ist eben nicht zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Im Zweifel hat dann der Selbstständige in der Leistungsregulierung zehn Seiten Papier ausgefüllt, und es fließt trotzdem keine Leistung – dann ist der Frust natürlich groß.“ Wobei dies eher die selteneren Fälle seien, wie Hennig hinzufügt.

Wenn die BU dazukommt, kann es schwierig werden

Weitaus gravierender sei es, dass für viele Menschen der Übergang vom Krankentagegeld zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nicht klar sei. Dabei sieht es auf den ersten Blick ganz einfach aus: Wer vorübergehend nicht arbeiten kann, ist arbeitsunfähig, wer es dauerhaft nicht kann, ist berufsunfähig. Doch ein Beispiel aus Hennigs Berateralltag zeigt, dass es abseits aller Theorie eben doch nicht so einfach ist: Einer seiner Kunden leidet seit einigen Monaten an einer Krebserkrankung. Diese führt unstreitig zur Arbeitsunfähigkeit, da er annimmt und hofft, bald genesen zu sein und wieder arbeiten gehen zu können.

Nach einiger Zeit des Bezuges von Krankentagegeld fragt sich der Versicherer berechtigterweise, ob denn eine Rückkehr in die Arbeitswelt überhaupt noch erfolgen kann. Der Arzt meint dann nach einer Begutachtung, es läge nun Berufsunfähigkeit vor, da bei dem Krebspatienten leider keine Besserung mehr zu erwarten sei. Dies führt dann aber auch zur Einstellung des Krankentagegelds.

Das Problem: Die Versicherer prüfen nicht gemeinsam, sondern getrennt. „So kann der Krankentagegeldversicherer nach seiner Prüfung und Definition von Berufsunfähigkeit zu dem Ergebnis kommen: Die Arbeitsunfähigkeit endet, und es besteht BU“, sagt Hennig. „Der Berufsunfähigkeitsversicherer wiederum kann aber mit den gleichen Unterlagen zu dem Ergebnis kommen, dass eine Berufsunfähigkeit hier (noch) nicht besteht.“ Für die Kunden dazwischen sei dies der „Supergau“. „Der eine zahlt nicht mehr, der andere noch nicht“, fasst der Makler zusammen. Dann nütze es auch nichts, wenn beide Verträge für sich genommen gut seien, aber eben nicht zusammenpassten.

Michael Schillinger, Vertriebsvorstand der Inter Versicherungsgruppe, betont vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit, dass Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsversicherung optimal aufeinander abzustimmen seien. Zudem verweist der Manager darauf, dass die Kunden ja keineswegs von heute auf morgen ohne Geld dastünden. So bestehe eine Nachleistungsfrist von sechs Monaten, und erst danach werde „die KT-Leistung bedingungsgemäß eingestellt“.

Vorschnell eine BU annehmen

Problematisch könne es aber sein, wenn beide Produkte bei verschiedenen Anbietern abgeschlossen wurden, und insbesondere, wenn der BU-Eintritt einige Zeit rückwirkend festgestellt werde, so Schillinger. Damit hier keine Lücken entstünden, biete die Inter allen Kunden, die beide Produkte bei den Mannheimern haben, ein Zertifikat mit einem Versprechen. Es lautet: Kunden stehen zu keiner Zeit ohne Leistung da, und die Inter verzichtet sogar auf mögliche KT-Rückforderungen.

Doch oft ist es halt so, dass die Verträge in unterschiedlichen Gesellschaften lagern – und das birgt Konfliktpotenzial: „Nach unserer Erfahrung ist es so, dass Krankentagegeldversicherer relativ schnell eine Berufsunfähigkeit annehmen, um damit den Vertrag und die Leistungspflicht zu beenden“, sagt Rechtsanwalt Christian Luber von der Münchner Kanzlei Luber Pratsch. Diese Feststellung halte einer rechtlichen Überprüfung allerdings „regelmäßig nicht stand“.

Sehr hohe Hürde

Grundsätzlich gilt: Der Krankentagegeldversicherer muss darlegen und beweisen, dass Berufsunfähigkeit vorliegt – sprich, dass der Versicherungsnehmer voraussichtlich dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben. „Diese Hürde ist sehr hoch, sodass die Gerichtsverfahren nach unserer Erfahrung weit überwiegend zugunsten der Versicherungsnehmer ausgehen“, wie der Anwalt zu berichten weiß.

Sofern die KTV die Berufsunfähigkeit bejahe, der BU-Versicherer die Berufsunfähigkeit hingegen verneine, empfiehlt Anwalt Luber den Versicherungsnehmern, möglichst lange Leistungen aus der KTV in Anspruch zu nehmen und so spät wie möglich einen BU-Leistungsantrag zu stellen. Schlichtweg deshalb, weil die Leistung in der KTV in der Regel höher versichert sei. „Erst, wenn es gar nicht mehr geht, sollte die Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch genommen werden“, so der Rat des Fachanwalts.

Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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