Arbeitskraftabsicherung

Wie Arbeitsunfähigkeitsklauseln den BU-Schutz verbessern

Arbeitsunfähigkeitsklauseln in BU-Versicherungen können den Versicherungsschutz für Kunden verbessern und die Kosten des Versicherers senken. Warum das so ist und wie sich die bisher am Markt vorhandenen Klauseln unterscheiden, erklären Stephan Kaiser vom BU-Expertenservice und Philip Wenzel von freche versicherungsmakler in ihrem Gastbeitrag.
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Arbeiter auf einem Dach in Berlin.

Mittlerweile gibt es bereits neun Anbieter einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) am Markt, deren Tarif auch bei Arbeitsunfähigkeit (AU) leistet. Auf den ersten Blick wird bei jeder dieser sogenannten AU-Klauseln die Rente durch Vorlage von Krankschreibungen über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausgelöst.

Auf den zweiten Blick sind alle neun Klauseln unterschiedlich. Auch alle Schneeflocken sind unterschiedlich und dennoch lassen sich alle verschiedenen Formen in die begrenzte Anzahl von gerade mal 80 Typen einordnen. Dies ist der Versuch einer Systematisierung der bisher am Markt vorhandenen AU-Klauseln. Die Einordnung erfolgt anhand des Nachweises, der Beantragung und der Überprüfbarkeit.

Eine Frage der Definition

AU-Klauseln der 1. Generation definieren den Begriff der Arbeitsunfähigkeit selbst, sodass der Versicherer bedingungsgemäß die Möglichkeit hätte, das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit anhand seiner Definition zu prüfen. Das ist generell nicht im Kundensinne. Erschwerend kommt hinzu, dass beide Anbieter, deren Klauseln zur 1. Generation gehören, den Begriff nur unzureichend und sehr zum Nachteil des Versicherungsnehmers definiert haben.

Es ist beispielsweise in beiden Definitionen kein Grad der Arbeitsunfähigkeit angegeben, sodass im Zweifel eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vorliegen müsste. In der derzeitigen Regulierungspraxis wird allerdings bei Vorlage einer Krankschreibung von sechs Monaten geleistet.

Probleme bei der Beantragung

Für die Beantragung des Leistungsfalles sind neben dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auch alle Unterlagen einzureichen, die für den Leistungsantrag einer regulären Berufsunfähigkeit notwendig sind. Dadurch entfällt ein bedeutender Vorteil für den Kunden. Ein großer Teil der Anträge kommt deswegen nicht zur Leistung, weil die vom Versicherer benötigten Formulare nicht beigebracht werden können.

Das liegt häufig schlicht daran, dass der Versicherte in seinem Zustand mutmaßlicher Berufsunfähigkeit nicht in der Verfassung ist, die Formulare auszufüllen. Selbst in gesunden Tagen ist es wenigstens zweifelhaft, ob ein Laie überhaupt begreifen kann, welche Informationen der Versicherer braucht.

Diese Unterlagen sind aber für den Versicherer wichtig, da er ohne diese, nur mit einer Krankschreibung, unmöglich die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung prüfen könnte, da auf einer Krankschreibung weder Diagnose noch ein genaueres Krankheitsbild beschrieben steht.

Leistung bei Vorlage der Krankschreibung

AU-Klauseln der 2. Generation verzichten auf eine Definition der Arbeitsunfähigkeit und leisten bei Vorlage einer Krankschreibung. Hier ist zu unterscheiden, ob in den Bedingungen ausdrücklich Selbständige und Beamte mit einbezogen werden oder ob es im Ermessen des Versicherers liegt, wie er die Formulierung bezüglich des Nachweises gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz auslegt. Es sind ebenfalls alle Unterlagen zur Prüfung einer regulären BU einzureichen.

Klauseln der 3. Generation werden derzeit von 3 Versicherern angeboten. Diese haben keine eigene Definition, leisten bei Vorlage der Krankschreibung und verzichten auf eine gleichzeitige Beantragung der Leistung wegen BU. Einer von diesen drei Versicherern behält sich vor, die erforderlichen Unterlagen zur Beantragung einer BU-Leistung einzufordern. Dies wird auch notwendig sein, da er keine andere Möglichkeit hat, die vorvertragliche Anzeigepflicht zu überprüfen.

Diese Problematik umgehen die anderen beiden Anbieter, indem sie neben der Krankschreibung auch eine Diagnose des Arztes verlangen, wodurch wenigstens eine oberflächliche Prüfung stattfinden kann.

Leistungsdauer ist meist begrenzt

Grundsätzlich darf man ja nicht vom Versicherer erwarten, dass er bei der Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nur oberflächlich operiert. Immerhin ist eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung für den Versicherer die einfachste Art, um aus der Leistungspflicht zu kommen. Allerdings haben die meisten Anbieter der AU-Klausel die Leistungsdauer begrenzt.

Dadurch ergibt sich dann, dass die zu bildenden Rückstellungen im Leistungsfall deutlich geringer ausfallen. Es müssten ja für den schlimmsten Fall gerade mal 18 Monatsrenten reserviert werden. Wäre die Dauer unbegrenzt, müsste bei einem 37-Jährigen – etwas milchmädchenmäßig gerechnet – das 20-fache auf die Seite gelegt werden.

Setzt man diese Kosten in Relation zu dem finanziellen Aufwand, den ein Versicherer bei der Überprüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht betreibt, scheint dieser angemessen. Bei einer Rückstellung von gerade mal 18 Monatsrenten ist das Verhältnis ein deutlich anderes, weshalb man hier dem Versicherer durchaus glauben darf, dass er es bei einer oberflächlichen Prüfung anhand der Diagnose belässt. Zumal einer der beiden Versicherer, die anhand der Diagnose prüfen, bei der AU-Klausel nur 30 Prozent der Rente leistet. Und dann reden wir von nicht einmal von sechs Monatsrenten.

Nur am Rande: Eine geringe Leistung von 30 Prozent könnte interessant sein, wenn auch ein Krankentagegeld versichert ist. Inwiefern nämlich die Leistungen aus der AU-Klausel hier angerechnet würden, ist noch nicht abschließend geklärt.

Schneller Zugang zur Leistung

Unter diesem Blickwinkel ist die AU-Klausel eine Art des befristeten Anerkenntnisses, das dem Kunden schnellen Zugang zur Leistung ermöglicht und dem Versicherer vorerst hohe Kosten für die Prüfung von Vorvertraglichkeit und für die Rückstellung erspart. Immerhin ist nicht ausgeschlossen und wahrscheinlich auch in einigen Fällen auch tatsächlich so, dass innerhalb der 18 beziehungsweise 24 Monate wieder die Arbeitskraft hergestellt wird.

Einfach nur auf BU zu prüfen, weil ja schon eine Berufsunfähigkeit vorliegen könnte, verursacht unnötige finanzielle Belastungen für den Versicherer und vorerst unnötige psychische Belastungen für den Kunden, der alle Formulare und Arztberichte korrekt ausgefüllt beibringen muss. So wäre die Ausgestaltung der AU-Klausel in Form der 3. Generation ein beidseitiger Gewinn und ein nachahmenswerter, kundenfreundlicher Ansatz, um Kosten zu reduzieren.

AU-Klausel als Frühwarnsystem

Eine weitere Strategie, mit der sich die Kosten reduzieren ließen, wäre, die AU-Klausel sozusagen als Frühwarn-System im Kundeninteresse zu nutzen. Die Idee, die dahinter steckt ist einfach. Wird eine Krankheit oder ein Gebrechen frühzeitig gemeldet, dann könnte in einigen Fällen eine langwierige Berufsunfähigkeit durch geeignete Therapien oder Rehabilitations-Maßnahmen verhindert werden.

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Der Versicherer nimmt also einen Teil des Geldes, das er bei einer BU bereitstellen müsste, in die Hand und ermöglicht seinem Kunden damit erfolgsversprechende Heilungsmaßnahmen. Im Erfolgsfall profitiert der Kunde davon, weil er wieder normal leben kann, und der Versicherer, weil er sich viel Geld durch die so verhinderten Leistungsauszahlungen spart.

Derlei Assistance-Leistungen sind allgemein wünschenswert, eignen sich aber besonders für die AU-Klausel, da die Krankschreibung, die auf einem voraussichtlich vorübergehenden Zustand beruht, in den allermeisten Fällen einer Berufsunfähigkeit voraus geht. Je früher hier gehandelt wird, desto besser, weshalb es auch sinnvoll ist, schon nach vier Monaten eine erfolgsversprechende Antragstellung zu ermöglichen.

Im Detail muss hier noch einiges gefeilt werden, da beispielsweise eine neue Form der Prüfung anfällt, da ja entschieden werden muss, in welchem Fall eine Reha-Maßnahme erfolgsversprechend ist und wann nicht. Aber es zeichnet sich doch recht deutlich ab, dass die AU-Klausel den Versicherungsschutz entscheidend verbessern könnte und dabei auch gleichzeitig die Kosten für den Versicherer reduzieren.

Über die Autoren:

Stephan Kaiser ist Diplom-Mathematiker und Geschäftsführer des Beratungsunternehmens BU-Expertenservice GmbH. Mehr als 100 BU-Fälle hat er bereits erfoglreich begleitet.

Philip Wenzel ist Kaufmann für Versicherungen und Finanzen (IHK) und hat das Spezialgebiet biometrische Risiken. Er arbeitet beim Maklerunternehmen freche versicherungsmakler GmbH & Co. KG in Kemnath.

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