Der größte Vorteil einer Arbeitsunfähigkeitsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung dürfte für Kunden in den meisten Fällen der vereinfachte Zugang zur Leistung sein. Anstatt 80 Seiten Fragebögen des Versicherers auszufüllen, um nachzuweisen, dass eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent vorliegt, genügt es, für sechs Monate die Krankschreibungen einzureichen.
An dieser Stelle wird wohl auch klar, warum es die Wirksamkeit der AU-Klausel extrem schwächt, wenn der Versicherte gleichzeitig Leistung wegen einer Berufsunfähigkeit (BU) beantragen muss.
Für manche Berufe führt die AU-Klausel auch zu Leistungsfällen, die nach der BU-Definition nicht vorlägen. In den meisten Fällen ist das der Verlust der Wegefähigkeit. Während die Prüfung der BU erst am Arbeitsplatz beginnt, werde ich schon krankgeschrieben, wenn ich außerstande bin, zur Arbeit zu gelangen.
Für den Versicherer hat die AU-Klausel in meinen Augen sogar noch mehr Vorteile. Und damit ist nicht nur gemeint, dass ein Mehrbeitrag verlangt werden kann.
Erster Vorteil: Rückstellungen können geringer ausfallen
Die AU-Klausel ist zeitlich begrenzt. Erkennt der Versicherer die Leistung an, muss er, je nach Ausgestaltung der Klausel, nur für den Zeitraum von 18, 24 oder 36 Monaten Rückstellungen bilden. Bei einem BU-Anerkenntnis müsste er bis zum Ende der Laufzeit das Geld zurücklegen.
Stellen wir uns mal vor, der Versicherte hat eine Erkrankung, die in der Regel nicht länger als ein bis zwei Jahre dauert. Trotzdem muss der Versicherer die möglichen anfallenden Renten bis zum Vertragsende in 30 Jahren inklusive der vereinbarten Rentensteigerung auf die Seite packen. Das macht keinen Spaß.
Zweiter Vorteil: Möglicherweise weniger BU-Fälle
Die AU-Klausel ist irgendwie ein zeitlich befristetes Anerkenntnis. Nach Ablauf der maximalen Leistungsdauer muss der Kunde einen Antrag auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit stellen. Das kann zu diesem Zeitpunkt schwerer sein, als es zu Beginn gewesen wäre.
An dieser Stelle wird wohl auch klar, warum der Versicherte von sich aus ein Interesse daran haben sollte, zeitgleich einen Antrag auf Leistung wegen BU zu stellen. Es sollte halt keine Obliegenheit sein. Der Versicherer hat also gute Chancen, dass manche BU-Fälle dann ein Ende finden, da der Nachweis zum späteren Zeitpunkt zu schwierig ist.
Gerichte dürfen dann mal entscheiden, ob der Kunde bei Anerkennung der Leistungspflicht wegen AU auf diesen Nachteil hingewiesen werden müsste, um hier gültig zu befristen. Oder ob es nicht grundsätzlich eines BU-Nachprüfungsverfahrens bedürfe, um aus der AU-Leistung rauszukommen. Aber das wird sich zeigen, wenn es soweit ist.
Dritter Vorteil: Intensive Leistungsprüfung kann entfallen
Aufgrund der Rückstellungen und der Befristung kann der Versicherer getrost auf eine intensive Leistungsprüfung verzichten, was auch wieder Kosten spart.
Der Versicherer könnte, wenn er wollte, auch noch mehr Vorteile herausschlagen. Mittlerweile gibt es ja schon Gesellschaften, die eine Meldung der AU schon nach drei Monaten annehmen, wenn ein Facharzt eine AU für die kommenden drei Monate diagnostiziert.
Wenn der Versicherer so früh von einer Einschränkung seines Kunden weiß, könnte er durch geeignete Reha-Maßnahmen eine dauerhafte BU zu vermeiden versuchen. Damit wäre dann wieder beiden geholfen.