BGH-Urteil

Störerhaftung endgültig abgeschafft

Seit 2017 besagt das neue Telemediengesetz unter anderem, dass Anbieter offener WLAN-Netzwerke nicht dafür abgemahnt werden können, wenn ihr Internetzugang für illegale Aktivitäten genutzt wird (Störerhaftung). Der Bundesgerichtshof hat das nun in einem aktuellen Urteil bestätigt.
© dpa/picture alliance
Bundesgerichtshof urteilt im Sinne des neuen Telemediengesetzes.

Wer sein WLAN öffentlich zugänglich macht, kann seit 2017 für die illegale Verbreitung von Filmen, Spielen oder Musik nicht mehr dafür in Haftung genommen werden. So entschieden nun die Richter der Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen I TR 64/17).

Mehr zum Thema

„Angriff aus dem Netz kann schnell die Existenz gefährden“

Pfefferminzia: Beinah täglich ist in der Presse von Attacken per Internet zu lesen – müssen…

Sicherer durch die Zwei-Faktor-Authentifizierung

Bei Facebook versuchten kürzlich wieder Kriminelle über Phishing-E-Mails getarnt als Youtube-Videos Daten von Facebook-Nutzern abzugreifen.…

„Die aufgedeckten Schwachstellen sorgen bei Entwicklern oft für einen Aha-Effekt“

Pfefferminzia: Warum hat es Sie in die IT-Branche gezogen? Carsten Cordes: Schon als Kind habe…

Worum ging es?

Die Klägerin war Betreiberin eines Computerspiels. Der Beklagte stellte sein WLAN öffentlich zur Verfügung. Darüber wurde 2013 das Computerspiel der Klägerin illegal im Netz weitergegeben. Bereits zwei Jahre zuvor hatte die Klägerin den Beklagten ebenfalls wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing abgemahnt.

Nun nahm die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt, wie auch das Oberlandesgericht Düsseldorf. Denn es wies die Berufung des Beklagten zurück. Dem Beklagten sei zuzumuten, Dritte daran zu hindern, über seinen Internetanschluss illegal Daten zur Verfügung zu stellen.

Der Bundesgerichtshof hat nun einen Teil dieses Urteils, nämlich den auf Unterlassung, aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Nach dem seit 2017 geltenden Telemediengesetz lasse sich kein Unterlassungs- und kein Schadenersatzanspruch ableiten. Mit einer Nutzungssperre seien Urheberrechte ausreichend geschützt.

Ob in diesem konkreten Fall der Beklagte dazu verpflichtet werden kann, Filesharing-Dienste zu sperren, muss nun erneut das Oberlandesgericht prüfen.

Autorin

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

Nicht verpassen!

Pfefferminzia.pro

Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Pfefferminzia