Entwurf zur Finanzanlagevermittlung

BVK hält eine telefonische Aufzeichnungspflicht für praxisfern

Grundsätzlich befürwortet der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) die Neuerungen im Referentenentwurf zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Doch die Forderung nach einer telefonischen Aufzeichnungspflicht sei nicht praktikabel und auch die Übergangsfristen müssten realistisch gestaltet werden.
© BVK
Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbandes Versicherungskaufleute (BVK) sieht die Pflicht, alle Beratungsgespräche aufzuzeichnen und diese fünf Jahre aufzubewahren, als problematisch an.

Viele Regelungen eines Referentenentwurfs zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) seien sehr sinnvoll und der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt ausdrücklich die Neuregelung dieser Anlageberatung. „Problematisch hingegen sehen wir die Pflicht, alle Beratungsgespräche aufzuzeichnen und diese fünf Jahre aufzubewahren“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz.

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Außerdem fordert der BVK Übergangsfristen, die es den Vermittlern ermöglichen, die neuen Vorschriften für die gewerblichen Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f Gewerbeordnung praxisgerecht umzusetzen. Damit würden diese neuen Regeln, die Vorgaben aus der Umsetzung der EU?Finanzmarktrichtlinie Mifid II (Markets in Financial Instruments Directive) für den Vermittleralltag realisieren und eine Anpassung des Wortlauts der FinVermV an die neugefasste Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) erfolgen.

Autorin

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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