Ab dem 28. Juni 2025 wird das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verbindlich. Damit kommt auf Vermittler im Versicherungsumfeld eine neue gesetzliche Verpflichtung zu: Digitale Angebote für Endkundinnen und -kunden müssen künftig barrierefrei gestaltet sein.
Was bislang als freiwillige Maßnahme für mehr Nutzerfreundlichkeit galt, wird nun rechtlich verpflichtend – mit direkten Auswirkungen auf Webauftritte, Kundenportale, Apps und digitale Kommunikationswege. Auch elektronische Dokumente und Services zur Kundenkommunikation sind betroffen.
Wer jetzt noch handelt, kann Risiken vermeiden und sich zugleich als moderner, verantwortungsvoller Anbieter positionieren.
Was regelt das BFSG – und warum ist es für Vermittler relevant?
Das BFSG setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Ziel ist der gleichberechtigte Zugang zur digitalen Welt – insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen oder Nutzer mit Einschränkungen.
Für den Versicherungsvertrieb bedeutet das: Sobald digitale Dienstleistungen für Endkunden angeboten werden, müssen diese barrierefrei nutzbar sein (was das heißt, erfahren Sie auch im Podcast-Interview mit Artur Gawron zum Thema).
Dazu zählen insbesondere:
- Websites mit Produktinformationen, Tarifrechnern oder Abschlussmöglichkeiten
- Kundenportale zur Verwaltung von Verträgen, Leistungsanfragen oder Schadensmeldungen
- Mobile Anwendungen mit Servicefunktionen
- Digitale Kommunikationskanäle wie Chatbots, Formulare, E-Mail- oder Hotline-Funktionen
- Elektronische Dokumente wie Policen, Rechnungen oder Beratungsunterlagen im PDF-Format
Wichtig ist dabei: Die gesetzlichen Anforderungen gelten ab dem 28. Juni 2025 für neu veröffentlichte oder wesentlich geänderte digitale Inhalte und Systeme. Bestehende, unveränderte Angebote sind zunächst nicht betroffen – aber eben nur solange sie nicht angepasst oder erweitert werden.
Wer ist betroffen – und gibt es Ausnahmen?
Betroffen sind alle Anbieter digitaler Versicherungsdienstleistungen, die sich an Endverbraucher (B2C) richten – also auch Makler, sofern sie digitale Endkundenkontaktpunkte anbieten.
Doch es gibt auch Ausnahmeregelungen:
- Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und
- einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro sind grundsätzlich von der Dienstleistungspflicht ausgenommen.
- Diese Ausnahme greift jedoch nicht, wenn das Unternehmen digitale Produkte, wie Software- oder Hardwarelösungen bereitstellt.
Zudem können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen erlaubt sein, wenn die Umsetzung wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre. Eine Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden.
B2B-Grauzonen
Für den B2B-Bereich gibt es derzeit keine explizite Regelung im BFSG. Allerdings gilt: Wenn digitale Angebote, die primär für Geschäftskunden gedacht sind, theoretisch auch von Privatpersonen genutzt werden könnten – etwa öffentlich zugängliche Kontaktformulare oder Self-Service-Portale – können auch sie unter die Regelungen fallen.
Auf der folgenden Seite schlüsseln wir die Chancen und Risiken der Umsetzung des BFSG für Vermittler auf
Chancen durch aktive Umsetzung von Barrierefreiheit
#1 Neue Zielgruppen erschließbar
Die frühzeitige und engagierte Umsetzung von Barrierefreiheit eröffnet Unternehmen eine Vielzahl an Chancen. Durch die gezielte Anpassung digitaler Angebote können neue Zielgruppen erschlossen werden: Millionen potenzieller Kundinnen und Kunden mit Behinderungen oder altersbedingten Einschränkungen gewinnen so besseren Zugang zu Produkten und Dienstleistungen.
#2 Besseres Markenimage
Zugleich stärkt Barrierefreiheit das Markenimage: Sozial verantwortliches und kundenorientiertes Handeln wird sichtbar und schafft Vertrauen bei bestehenden wie neuen Zielgruppen. Auch die Nutzerfreundlichkeit insgesamt profitiert erheblich – Barrierefreiheit führt oft zu einer klareren Struktur, besserer Navigation und kürzeren Ladezeiten, wovon alle Nutzerinnen und Nutzer profitieren.
#3 Mehr Sichtbarkeit bei Suchmaschinen
Zusätzlich verbessern barrierefreie Websites und digitale Angebote die Sichtbarkeit in Suchmaschinen, da sie in der Regel technisch sauberer aufgebaut und inhaltlich besser strukturiert sind.
Insgesamt wird Barrierefreiheit damit zu einem echten Wettbewerbsfaktor und bietet insbesondere auch zukunftsorientierten Vertriebspartnern neue Chancen, sich am Markt erfolgreich zu positionieren.
Risiken bei Nichtbeachtung
#1 Strafen in Form von Bußgeldern & Co.
Die Nichtbeachtung gesetzlicher Anforderungen zur Barrierefreiheit birgt erhebliche Risiken für Unternehmen. Dazu zählen insbesondere rechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen, Bußgelder und gerichtliche Auseinandersetzungen, die zusätzlich zu finanziellen Belastungen auch Imageverluste nach sich ziehen können.
#2 Reputationsschäden
Ein weiteres erhebliches Risiko liegt im Reputationsschaden: In einer zunehmend sensibilisierten Öffentlichkeit kann mangelnde Barrierefreiheit zu öffentlicher Kritik führen, was das Vertrauen der Kundschaft und Geschäftspartner nachhaltig beeinträchtigen kann.
#3 Höhere technische Kosten beim Nachrüsten
Hinzu kommen wirtschaftliche Nachteile durch verspätete Umsetzungen. Unternehmen, die Barrierefreiheit erst unter hohem Zeitdruck und nachträglich herstellen müssen, sehen sich oft mit deutlich höheren technischen Nachrüstkosten konfrontiert. Auch mögliche Marktchancen – etwa der Zugang zu neuen Kundengruppen – bleiben ungenutzt.
Wer die Anforderungen nicht rechtzeitig erfüllt, riskiert damit nicht nur finanzielle Einbußen, sondern auch einen langfristigen Wettbewerbsnachteil.
Auf der kommenden Seite erfahren Sie, was Sie als Vermittler jetzt tun sollten.
Was können Vermittler jetzt tun?
Die Umsetzung der BFSG-Anforderungen erfordert ein strukturiertes Vorgehen – keine Schnelllösung. Entscheidend ist, rechtzeitig zu planen, zum Beispiel über die schrittweise Prüfung/Umsetzung folgender Punkte:
#1 Bestandsaufnahme
Welche digitalen Angebote bestehen? Was wird regelmäßig angepasst? Welche Systeme sind betroffen (Web, App, Dokumente, Kommunikation)?
#2 Erste Prüfung
Einsatz automatisierter Testtools, um grundlegende Barrieren zu erkennen. Oder Prüfung in Zusammenarbeit mit einem Spezialisten.
#3 Technische und inhaltliche Maßnahmen
- Umsetzung der WCAG-Richtlinien (Stufe AA)
- Optimierung von Navigation, Kontrasten und Schriftgrößen
- Alternativtexte für visuelle Inhalte
- Barrierefreie PDF-Dokumente und Formulare
- Umstellung auf barrierefreie Kommunikationswege (zum Beispiel Live-Transkription, textbasierte Alternativen)
#4 Mitarbeitende sensibilisieren
Wer Inhalte erstellt, pflegt oder berät sollte die Grundlagen digitaler Barrierefreiheit kennen.
#5 Nachhaltige Integration
Digitale Barrierefreiheit sollte von Anfang an Teil neuer Projekte sein. Zudem empfiehlt sich ein laufender Prüfprozess, um neue Inhalte regelmäßig zu kontrollieren.
Fazit: Inklusiv denken, digital gewinnen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bringt verbindliche Regeln für digitale Angebote – doch es bietet mehr als nur juristische Vorgaben. Für Vertriebspartner liegt darin auch die Chance, mit ihren digitalen Services sichtbarer, zugänglicher, zukunftsfähiger zu werden und sich über den Aspekt der Barrierefreiheit am Markt zu positionieren.
Wer jetzt handelt, kann nicht nur rechtliche Risiken vermeiden, sondern gleichzeitig das Vertrauen der Zielgruppe stärken und sich positiv vom Wettbewerb abheben. Barrierefreiheit ist kein technisches Detail – sondern ein Schritt hin zu moderner, inklusiver, zielgruppenorientierter Beratung.
Über die Autoren
Artur Gawron ist Partner und Geschäftsführer der Digitalagentur Wert Eins aus Essen. Theodor Waber ist Partner bei Wert Eins. Mit klarem Branchenbekenntnis zum Versicherungssektor spielen die Digitalexperten die volle Klaviatur in der Entwicklung und Gestaltung digitaler Versicherungsprodukte und -services.