Private Unfallversicherung

Was der erweiterte Unfallbegriff taugt

Moderne private Unfallversicherungen haben in ihren Bedingungen den sogenannten erweiterten Unfallbegriff verankert – was dahinter steckt und was von der Klausel zu halten ist.
© picture alliance / dpa-tmn | Christin Klose
Eine Frau ist in Wittenberge mit Krücken unterwegs: Die private Unfallversicherung springt bei einer bleibenden Invalidität nach einem Unfall ein.

Eine private Unfallversicherung ist eigentlich kein komplexes Produkt. „Sie leistet, wenn nach einem Unfall dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen zurückbleiben“, bringt der Bund der Versicherten (BdV) den Sinn und Zweck der Police auf den Punkt. Wird also der Versicherte durch einen Unfall so schwer verletzt, dass er invalide wird, so kann der Betroffene „mit der versicherten Summe aus der Unfallversicherung notwendige Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder am Auto durchführen“, erläutern die Verbraucherschützer. Entsprechend stuft der BdV das Produkt als „sinnvoll“ ein, wenngleich eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit Vorrang habe.

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Und hier fangen oft schon die Missverständnisse an, denn die Unfallversicherung ist eben keine etwas schlanker geratene Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). „Um die Unfallversicherung im Spektrum der Existenzsicherung einzuordnen, muss sie im richtigen Kontext gesehen werden“, betont Andreas Ludwig, Bereichsleiter Rating & Analyse beim Analysehaus Morgen & Morgen. So sei die Unfallpolice weder angetreten, um eine komplette Existenz zu retten, noch, um die Arbeitskraft abzusichern. „Ihr Auftrag ist es“, so Ludwig, „unvorhergesehene Kosten, die durch einen Unfall entstehen, abzufedern“.

So weit, so wichtig. Doch nicht alles, was wie ein Unfall aussieht, ist tatsächlich einer – jedenfalls nicht im Lichte des Versicherers. Es kommt nämlich auf den Unfallbegriff an, wie er in den Versicherungsbedingungen formuliert ist. Demnach ist ein Unfall laut den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) des Versicherungsverbandes GDV definiert als ein „plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, welches unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung hervorruft“. Der Unfallbegriff beinhaltet also fünf Merkmale: Plötzlich, von außen, Ereignis, unfreiwillig, Gesundheitsschädigung. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so gibt es auch kein Anerkenntnis durch die Versicherung.

Unfall ist nicht gleich Unfall

Würde sich die versicherte Person zum Beispiel bei einem Klimmzug die Muskulatur am Unterarm zerren, so gilt das nicht als klassischer Unfall. Der Grund: Dem Unfall ging eine erhöhte Kraftanstrengung des Körpers voraus, es fehlt hier also die Einwirkung von außen. Nicht jeder Kunde versteht das. „Die Vorstellung eines Versicherungsnehmers, was ein Unfall ist, kann im Fall der Fälle von dem klassischen Unfallbegriff der Versicherer abweichen“, räumt Helmut Wagner, Leiter Unfall Vertrag bei der Haftpflichtkasse, ein. „Ist eine Beeinträchtigung nicht durch den klassischen Unfallbegriff eingetreten, führt das zu Unverständnis und zu Enttäuschung“, so Wagner.

Viele Versicherer, so auch die Haftpflichtkasse, sind deshalb dazu übergegangen und haben den Unfallbegriff erweitert, gewissermaßen dehnbarer gestaltet im Sinne des Kunden – was jedem Versicherer freisteht. Als Unfall gilt dann zum Beispiel auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt. Beispiel: „Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogengelenk“, wie die SV Sparkassenversicherung Sachsen erläutert.

Helmut Wagner von der Haftpflichtkasse betont, dass der Versicherer aus Darmstadt die Erweiterung des Unfallbegriffs sehr weit fasse. Dazu zählen beispielsweise Eigenbewegungen. Hiermit sind unfallbedingte Verletzungen gemeint, die sich weder aus einem äußeren Einfluss ergeben, noch aus einer besonderen Kraftanstrengung. Beispiel: Beim Aussteigen aus dem Auto knickt der Versicherte mit dem Fuß um. Bei der Haftpflichtkasse sind außerdem noch Vergiftungen durch Gase und Dämpfe, allergische Reaktionen, Impfschäden, Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- und Sauerstoffentzug versichert.

Kritik an Trend zu Nebenleistungen

Auch beim Versicherungsanbieter Konzept & Marketing, kurz K&M, wird der Unfallbegriff großzügig ausgelegt. Er beinhaltet unter anderem eine Invalidität infolge erhöhter Kraftanstrengungen, „willensgesteuerter Eigenbewegungen“ sowie durch Erfrierungen – und ja, auch das steht tatsächlich in den Bedingungen – Sonnenbrand oder Sonnenstich. Hinzu kommen Impfschäden, „typische Badeunfälle“ und nicht zuletzt infektionsbedingte Invalidität. „Wir sehen in der erweiterten Unfalldefinition einen wichtigen Mehrwert für den Kunden. Der Versicherungsschutz wird ihm wesentlich griffiger und nachvollziehbarer dargestellt, als es die allgemein gehaltene Unfalldefinition kann“, sagt Marco Felten, Bereichsverantwortlicher des Produktmanagements bei K&M.

Zustimmung kommt von Daniel Riedl, Leiter Komposit Betrieb Privat bei der Inter Versicherungsgruppe: „Der erweiterte Unfallbegriff ist ein unverzichtbarer Mehrwert und Innovationstreiber für die Produkte der Unfallversicherung.“ Neben dem „großen Nutzen für unsere Kunden“ sieht Riedl hier vor allem die Chance, sich von den Produkten der Mitbewerber positiv abzuheben.

Hier kommen aus Sicht des Inter-Managers auch Assistance-Leistungen ins Spiel. So sei zwar die Invaliditätszahlung die Kernleistung der Unfallversicherung, was auch so bleiben solle, wie Riedl betont. Andererseits „kann eine moderne Unfallversicherung heute viel mehr als Geld bezahlen“. Nach Erfahrungen der Inter spielten eben Assistance-Leistungen eine immer bedeutsamere Rolle im Markt, wie Riedl sagt.

Was ist der grundsätzliche Charakter einer Unfallversicherung?

Doch nicht jeder Trend im Unfallgeschäft stößt in der Branche auf Gegenliebe. So beklagt K&M-Manager Felten eine aktuelle Entwicklung, die „den Fokus von grundsätzlichen Charakter einer Unfallversicherung weglenkt“. Hierzu verweist er auf vermeintlich beitragsfreie Leistungen, die dem Kunden eine großzügige Kostenübernahme versprechen – etwa im Falle einmaliger Bergungskosten oder auch bei Rooming-In-Kosten im Krankenhaus.

Derartige Leistungen seien oft weit über die vereinbarte Invaliditätsleistung hinaus versichert, sagt Felten – und das gefällt ihm nicht. „Dem Kunden wird somit ein monetärer Versicherungsschutz suggeriert, der die finanziellen Folgen eines Unfalls zwar kurzfristig zu mildern vermag, jedoch auf Dauer keine existenzielle finanzielle Unterstützung der verunfallten Person leistet.“

Entstehende Kosten abfedern

Andreas Ludwig von Morgen & Morgen erinnert dann auch nochmal, worum es bei der Unfallversicherung im Kern geht: „Sie ist darauf ausgelegt, die im Falle einer Invalidität entstehenden Kosten, beispielsweise im Rahmen von Umbaumaßnahmen, abzufedern oder zu kompensieren.“ Auch in der Übergangszeit, bis beispielsweise die Leistung aus einer BU erfolge, könne es von Vorteil sein, Kapital aus einer Unfallversicherung im Rücken zu haben, sagt Ludwig.

Und da die Unfallversicherung den Invaliditätsgrad in Abhängigkeit zu einer Gliedertaxe stelle und nicht, wie in der BU, die Einschränkung bezogen auf den Beruf die Leistung bestimme, grenze sie sich auch hier ab. „Der Verlust eines Beines würde in der Unfallversicherung, losgelöst vom Beruf, zum Beispiel eine 70-prozentige Invalidität bedeuten. Während die BU eventuell für den klassischen Büroangestellten nicht leistet und dem Dachdecker vielleicht die volle Rente auszahlt.“

Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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Eine Antwort

  1. Die private Unfallversicherung ist die wichtigste Absicherung für jede Person. Viele versichern ihr Hab und Gut gegen die Gefahren, Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Einbruchdiebstahl. Muss ein Möbelstück durch Verschleiß ausgetauscht werden, kann nicht nach einer Versicherungsleistung gerufen werden. Mit einer 24 Stunden Deckung, die weltweit besteht, bei fast allen Tätigkeiten ist der Versicherungsschutz für die Person wesentlich umfangreicher. Eine eingeschränkte Arbeitskraft durch einen Unfall wird mit einer persönlichen Unfallversicherung finanziell abgefedert. Die Risiken „Krankheiten“ und „Berufsunfähigkeit“ sind gesondert zu versichern.

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