Operationen von Honorarärzten sind keine Wahlleistungen

Honorarärzte erbringen für ein Krankenhaus auf freiberuflicher Basis ärztliche Leistungen. Das Honorar für diese Tätigkeiten vereinbaren sie mit dem Krankenhausträger. Darf ein Honorararzt zudem Operationen gegenüber dem Patienten auch als Wahlleistung abrechnen?
Der BGH urteilte zur Abrechnung von Honorarärzten

Nein – lautet das Urteil (Aktenzeichen III ZR 85/14) des Bundesgerichtshofs (BGH). Operieren Honorarärzte ihre (Privat-)Patienten in einem Krankenhaus, so dürfen sie diesen die Behandlung nicht als Wahlleistung gesondert in Rechnung stellen. Hat der Patient einen Vertrag über die Behandlung gegen Privatrechnungen unterzeichnet, so ist dieser nichtig.

Geklagt hatte eine Private Krankenversicherung. Sie forderte vom beklagten Arzt den Rechnungsbetrag zurück, den sie seiner Patientin aufgrund einer Wahlleistungs-Rechnung erstattet hatte. Die Patientin befand sich zunächst bei dem Beklagten in ambulanter Behandlung. In der Folge operierte sie der Arzt in einem Krankenhaus, mit dessen Träger er eine Kooperationsvereinbarung als Honorararzt abgeschlossen hatte. Die Patientin unterzeichnete vor Aufnahme ins Krankenhaus eine von dem Beklagten vorgelegte „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“. Mit dem Krankenhaus schloss sie zudem eine Wahlleistungsvereinbarung ab.

Laut BGH schuldet die Versicherungsnehmerin weder aus der Wahlleistungsvereinbarung noch aus der „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ eine gesonderte Vergütung für die erbrachten ärztlichen Leistungen. Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, das zu Unrecht erhaltene Honorar zurück zu zahlen. Auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung kann die zwingende preisrechtliche Norm der Kooperationsvereinbarung nicht aushebeln, so das Gericht.

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